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Informationen zum Thema Nachhaltigkeit und der Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen

Der europäische Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzsystem sieht vor, dass die europäische Finanzindustrie bei der Konzeption und dem Vertrieb von Finanzprodukten ökologische (Environment), soziale (Social) und verantwortungsvolle Unternehmensführungs- (Governance) Kriterien zu berücksichtigen hat (sogenannte ESG-Kriterien). Anleger erhalten dadurch die Möglichkeit, nachhaltige Geldanlagen zu tätigen, indem ihnen transparent dargelegt wird, wie sich veranlagte Gelder auf die Umwelt und die Gesellschaft auswirken.

Um einen einheitlichen Standard zu schaffen, was als „nachhaltige Geldanlage” gilt, hat der Europäische Gesetzgeber die „Offenlegungs-Verordnung” und die „Taxonomie-Verordnung” erlassen. Die Offenlegungs-Verordnung definiert nachhaltige Investitionen im Allgemeinen, während die Taxonomie-Verordnung die Offenlegungs-Verordnung bezüglich ökologisch nachhaltige Investitionen” konkretisiert.

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Wir nehmen das Thema Nachhaltigkeit sehr ernst und werden diese rechtlichen Verpflichtungen ab 02.08.2022 in Zusammenarbeit mit unserem Haftungs-dach FinanzAdmin Wertpapierdienstleistungen GmbH erfüllen.

Auf dieser Seite erhalten Sie detaillierte Informationen zu den unterschiedlichen, rechtlichen Bedeutungen der Nachhaltigkeit, inwiefern Sie Nachhaltigkeits-kriterien bei Ihrer Investition berücksichtigen können und woran Sie erkennen können, in welchem Ausmaß Ihre Investition nachhaltig ist.

1. Was gilt als „nachhaltige” Investition?


Die Offenlegungs-Verordnung orientiert sich an den ESG-Kriterien und legt fest, dass eine Investition als nachhaltig gilt, wenn:
 

  • die Investition zur Erreichung eines Umweltziels beiträgt (E - Environment) (siehe hierzu Punkt 2. zu „ökologisch nachhaltigen” Investitionen) oder

  • die Investition zur Erreichung eines sozialen Ziels beiträgt (S - Social), insbesondere eine Investition, die zur Bekämpfung von Ungleichheiten beiträgt oder den sozialen Zusammenhalt, die soziale Integration und die Arbeitsbeziehungen fördert oder eine Investition in Humankapital oder zugunsten wirtschaftlich oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen und kein Umweltziel oder soziales Ziel erheblich beeinträchtigt und

  • die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten bzw. verantwortungsvollen Unternehmensführung anwenden (G - Governance), insbesondere bei soliden Managementstrukturen, den Beziehungen zu den Arbeitnehmern, der Vergütung von Mitarbeitern sowie der Einhaltung der Steuervorschriften.

2. Was gilt als „ökologisch nachhaltige” Investition?


Nach der Taxonomie-Verordnung gilt eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit dann als „ökologisch nachhaltig”, wenn
 

  • die wirtschaftliche Tätigkeit zumindest einem Umweltziel dient und einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leistet,

  • die wirtschaftliche Tätigkeit nicht gleichzeitig zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele führt,

  • die wirtschaftliche Tätigkeit unter Einhaltung des festgelegten Mindestschutzes ausgeübt wird (betrifft Menschen- und Arbeitnehmerrechte, Leitsätze in der Unternehmensführung etc.), sowie

  • dabei die entsprechenden technischen Vorgaben, die an Kennzahlen gemessen werden, eingehalten werden (z. B. Schwellenwerte für Emissionen oder CO2-Fußabdruck).

Die Taxonomie-Verordnung nennt dabei sechs Umweltziele:

  1. Klimaschutz

  2. Anpassung an den Klimawandel

  3. Die nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

  4. Der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

  6. Der Schutz und die Wiederherstellung der Artenvielfalt (Biodiversität) und der Ökosysteme

3. Berücksichtigung von ökologischen, sozialen und ethischen Nachhaltigkeitskriterien bei Ihrer Investition


Im Zuge einer Anlageberatung werden wir künftig erheben, ob und inwiefern wir bei der Veranlagung Ihres Kapitals die Nachhaltigkeit von Finanzinstrumenten berücksichtigen sollen. Dabei können Sie zunächst folgende Angaben zu Ihrer Nachhaltigkeitspräferenz machen:

     a) Sie präferieren ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente im Sinne der Taxonomie-Verordnung (siehe Punkt 2.)
     b) Sie präferieren (insbesondere sozial und unternehmerisch) nachhaltige Finanzinstrumente im Sinne der

         Offenlegungsverordnung (siehe Punkt 1.)
     c) Sie präferieren Finanzinstrumente, die weder als „ökologisch nachhaltig” im Sinne der Taxonomie-Verordnung noch als

         „nachhaltig” im Sinne der Offenlegungs-Verordnung eingestuft werden, bei denen aber die für Sie wichtigsten 

         nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden. 
     d) Sie präferieren eine Kombination aus den vorgenannten Finanzinstrumenten.
     e) Sie haben keine Präferenz für nachhaltige Finanzinstrumente.


Wenn Sie Nachhaltigkeitspräferenzen nennen, werden wir Ihnen lediglich jene Finanzprodukte vorlegen, die Ihren Nachhaltigkeitspräferenzen (Offenlegungs-Verordnung, Taxonomie-Verordnung und/oder nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren) entsprechen.

Wenn Sie uns keine Nachhaltigkeitspräferenzen nennen, stufen wir Sie als „nachhaltigkeitsneutral” ein. Das heißt, dass wir in die Eignungsbeurteilung bzw. in die Auswahl jener Finanzinstrumente, die wir Ihnen gegebenenfalls empfehlen, Ihre sonstigen Anlagepräferenzen (z. B. Risikotoleranz, Erfahrungen und Kenntnisse, Vermögensverhältnisse) einbeziehen. 

4. Wie erkenne ich, ob eine Investition diesen Nachhaltigkeitskriterien entspricht?


Wir dürfen Ihnen nur Investitionen empfehlen, die Ihren Präferenzen entsprechen. Neben der Anlageberatung normieren die Offenlegungs- und die Taxonomie-Verordnung alle Anbieter von Finanzprodukten und deren umfassende Offenlegungspflichten zu Nachhaltigkeitsrisiken. Diese umfassen insbesondere die Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungen einbezogen werden.

Darüber hinaus sind Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater verpflichtet bei gewissen Finanzprodukten, wie beispielsweise Investmentfonds (OGAW), die gemäß den Verordnungen als „nachhaltig” und „ökologisch nachhaltig” bezeichnet werden dürfen, weitere Informationen zu diesen Finanzprodukten offenzulegen. Für diese Finanzprodukte gibt es drei Kategorien, die Ihnen zeigen, ob bzw. wie stark die Nachhaltigkeit im Finanzprodukt berücksichtigt ist:

a) „dunkelgrüne” Finanzprodukte (Art 9)
Finanzprodukte, die eine nachhaltige Investition anstreben. Bei diesen Finanzprodukten ist die Nachhaltigkeit am stärksten sichergestellt und die Informationspflichten am umfangreichsten.


b) „hellgrüne” Finanzprodukte (Art 8)
Finanzprodukte, die ökologische oder soziale (oder eine Kombination beider) Merkmale bewerben. Bei diesen Finanzprodukten werden ökologische oder soziale Merkmale lediglich berücksichtigt, während dunkelgrüne Finanzprodukte ein Umweltziel explizit anstreben.


Sonstige Finanzprodukte
Sonstige Finanzprodukte, die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Offenlegungs- bzw. Taxonomie-Verordnung nicht oder in geringem Umfang berücksichtigen.

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Diese Nachhaltigkeitsaspekte können bei einem einzelnen Finanzinstrument aber auch bezogen auf das gesamte Portfolio berücksichtigt werden. Hierzu ist jedoch zu bedenken, dass kein Finanzinstrument zu 100% den Erfordernissen der Art 8 oder der Art 9 entspricht, sondern lediglich zu einem gewissen Mindestprozentsatz. 

Achtung: Unser Haftungsdach FinanzAdmin bezieht die Informationen über die Nachhaltigkeit in Finanzinstrumenten aus den European ESG Templates, welche die Produkthersteller den Fondsdatenanbietern zur Verfügung stellen. (Da wir bei den Kennzeichnungen ausschließlich auf die Angaben der Produkthersteller und externer Softwarelieferanten angewiesen sind, ist es uns selbst nicht möglich, diese Angaben aufgrund eigener Recherchen zu überprüfen). Die Daten sind in den offengelegten Informationen der jeweiligen Produkthersteller z. B. den regelmäßigen Berichten der Finanzinstrumente, einsehbar.


Hier finden Sie unter anderem eine Beschreibung der ökologischen oder sozialen Merkmale oder des nachhaltigen Investitionsziels, Angaben zu den Methoden, die angewandt werden, um die ökologischen oder sozialen Merkmale der für das Finanzprodukt ausgewählten nachhaltigen Investitionen zu bewerten, zu messen und zu überwachen sowie Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren von Finanzinstrumenten.

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